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Landesärztekammer
Baden-Württemberg
M e r k b l a t
t
"Internetauftritt
von Ärztinnen und Ärzten"
Stand: Mai 2001
I. Allgemeines
II. So dürfen
sich Ärzte im Internet präsentieren
III. Unzulässige
Darstellungen
Die folgenden Ausführungen
zur berufsrechtskonformen Darstellung von Ärztinnen und Ärzten
in öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen beruhen auf
der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg.
I. Allgemeines
Ärztinnen und Ärzte sind aufgerufen, verantwortungsvoll unter
Beibehaltung der Funktion des ärztlichen Werbeverbotes mit den
neuen Darstellungsmöglichkeiten in elektronischen Medien umzugehen.
Erlaubt sind sachliche Informationen. Der Verzicht auf anpreisende,
reißerische Werbung ist jedoch nach wie vor ein Wesensmerkmal
des ärztlichen Berufs. Er verfolgt den Zweck, eine Verzerrung ärztlichen
Handelns durch den Gebrauch von Werbemethoden zu verhindern, wie sie
in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind.
Gründe für
das ärztliche Werbeverbot
Das ärztliche
Werbeverbot dient im Besonderen dem Schutz des Einzelnen und der Bevölkerung
vor unsachlicher Beeinflussung. Kranke oder ärztliche Hilfe suchende
Personen lassen sich wegen ihres herausragenden Interesses an der Erhaltung
oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit leicht beeinflussen und verunsichern.
Viele sind geneigt, Werbeaussagen blind zu vertrauen, sei es aus Unwissenheit,
Angst, Leichtgläubigkeit, Autoritätsdenken, Hilflosigkeit
oder verzweifelter Hoffnung.
Da sich für
den Laien Aussagen zu medizinischen Methoden, Verfahren, Einsatz besonderer
medizinischer Geräte oder auch zur Qualität oder Qualifikation
in der Regel nicht auf den Wahrheitsgehalt überprüfen lassen,
soll die Bevölkerung darauf vertrauen dürfen, dass Ärztinnen
und Ärzte sich nicht von Gewinnstreben leiten lassen, sondern ihren
Beruf im Dienste der Gesundheit des Einzelnen und in Verantwortung für
die Volksgesundheit ausüben.
Das ärztliche
Werbeverbot dient nicht zuletzt auch der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen
innerhalb der Ärzteschaft.
Vor diesem Hintergrund
sind Präsentationen unaufdringlich zu gestalten.
II. So dürfen
sich Ärzte im Internet präsentieren
Die zulässige Darstellung in öffentlich abrufbaren elektronischen
Medien (Computerkommunikationsnetzen) erfolgt über eine Homepage.
Die Ankündigungsmöglichkeiten in diesem Bereich der sog. nachgefragten
Information sind seit der Satzungsänderung der Berufsordnung vom
02.12.2000 deutlich erweitert worden. Auch wurde die bisherige Differenzierung
zwischen Homepage und Folgeseiten beim Internetauftritt aufgegeben.
Nach der neu gefassten Bestimmung des Abschnitts D. I. Nr. 5 BO sind
sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher
Leistungen stehen, und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung
in den Praxisräumen sowie in öffentlich abrufbaren Arztinformationen
in Computerkommunikationsnetzen zur Unterrichtung der Patientinnen und
Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung
der Ärztinnen und Ärzte und ihrer Leistungen unterbleibt.
1) Zulässig
sind zunächst die auf Praxisschildern möglichen Angaben. Es
handelt sich hierbei um:
- Name
- Bezeichnung als "Ärztin"/"Arzt" oder eine
führbare Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung (Facharzt-,
Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung). Eine Bezeichnung darf nur geführt
werden, wenn die Ärztin oder der Arzt in dem Bereich tätig
ist, wenn auch nur teilweise. Eine nur gelegentliche Tätigkeit
in einem angekündigten Bereich kann irreführend sein. Die
Führbarkeit der Bezeichnung bestimmt sich nach der Weiterbildungsordnung
der LÄK Bad.-Württ. Die Bezeichnung als Ärztin oder Arzt
oder eine Facharztbezeichnung ist allen weiteren erworbenen Bezeichnungen
voranzustellen.
- weitere Qualifikationen, die von einer Ärztekammer verliehen
wurden
- medizinische akademische Grade oder andere akademische Grade in Verbindung
mit der Fakultätsbezeichnung
- Bezeichnung "Professorin", "Professor" oder "Prof.",
vorausgesetzt, die Bezeichnung ist in der Bundesrepublik Deutschland
auf Vorschlag der Medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die
Hochschule oder das zuständige Landesministerium verliehen worden.
Eine von einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene
entsprechende Bezeichnung darf nur geführt werden, wenn dem gesetzliche
Vorschriften nicht entgegenstehen. In Baden-Württemberg sind Inhaber
ausländischer Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen
zu deren Führung genehmigungsfrei befugt, wenn die verleihende
Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt und zur Verleihung
dieses Grades berechtigt ist. Die im Ausland erworbene Bezeichnung ist
in der Fassung der ausländischen Verleihungsurkunde und unter Angabe
eines die Herkunft bezeichnenden Zusatzes zu führen. Der Berechtigte
darf dem Titel zum besseren sprachlichen Verständnis eine wörtliche
Übersetzung hinzufügen sowie eine im Herkunftsland zugelassene
oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung verwenden. Eine
Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Titel findet nicht statt.
- Anschrift der Praxis/Privatanschrift
- Kommunikationsverbindungen wie Telefon, Telefax etc.
- Zulassung zu Krankenkassen (soweit zutreffend)
- Hausärztliche Versorgung oder Hausärztin/Hausarzt
- "Durchgangsärztin"/"Durchgangsarzt" oder
"D-Ärztin"/"D-Arzt", "H-Ärztin"/"H-Arzt"
- "Belegärztin"/"Belegarzt", ggf. unter Angabe
des Krankenhauses. Auf Verlangen der Ärztekammer sind die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
- "Ambulante Operationen": Nur ankündigungsfähig,
wenn die Bedingungen der von der LÄK eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen
für das ambulante Operieren erfüllt werden. Auf Verlangen
der Ärztekammer sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Nachweise zu erbringen.
- "Praxisklinik": Die Bezeichnung Praxisklinik darf geführt
werden, wenn im Rahmen der Versorgung ambulanter Patientinnen und Patienten
bei Bedarf eine ärztliche und pflegerische Betreuung auch über
Nacht gewährleistet ist und neben den für die ärztlichen
Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen auch die nach den anerkannten
Qualitätssicherungsregeln erforderlichen apparativen personellen
und organisatorischen Vorkehrungen für eine Notfallintervention
beim entlassenen Patienten erfüllt werden. Auf Verlangen der Ärztekammer
sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu
erbringen.
- Bei Berufsausübungsgemeinschaft, je nach Rechtsform, Gemeinschaftspraxis
oder Partnerschaft
- Sprechstundenzeiten
- Dialyse
- Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kapitel D. II. Nr.
11 BO
- Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxis
2) Über die
auf Praxisschildern zulässigen Angaben hinaus darf der Praxisinhaber/die
Praxisinhaberin auf seinen/ihren eigenen Werdegang sowie den Werdegang
seiner/ihrer angestellten Ärztinnen und Ärzte hinweisen.
3) Die Ärztin/der
Arzt darf im Internet über besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(Tätigkeiten), die sie/er anbietet, informieren. Die Angaben über
die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in öffentlich
abrufbaren Arztinformationen in Kommunikationsnetzen aber nur dann aufgenommen
werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen der Weiterbildungsordnung
oder solchen Qualifikationen, die von Ärztekammern verliehen wurden,
verwechselt werden können.
Den Angaben muss der deutliche Hinweis vorangestellt werden, dass ihnen
nicht eine von einer Ärztekammer verliehene Qualifikation zugrunde
liegt. Darüber hinausgehende Angaben sind nicht zulässig.
4) Schließlich
dürfen in einer Internet-Homepage auch Hinweise gegeben werden,
die die Organisation der Inanspruchnahme von Ärztinnen und Ärzten
durch ihre Patientinnen und Patienten in ihrem Praxisräumen sowie
den organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen. Hierzu
gehören insbesondere folgende Angaben:
- Sondersprechstunden
- Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde
- Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan)
- Angaben über Parkplätze
- Angaben über besondere Einrichtungen für Behinderte
- Angaben zu Urlaub, Vertretung, Praxisgröße etc.
- Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen
- besondere Sprachkenntnisse
- Informationen über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die
zur Vorbereitung
der Patientinnen und Patienten für zweckmäßig erachtet
werden
- Bilder des Praxisteams
- Logo der Arztpraxis
5) Ärztinnen und Ärzte, die sich zu einem zulässigen
Praxisverbund nach Kapitel D. II. Nr. 11 BO zusammengeschlossen haben,
dürfen den Verbund in Kommunikationsnetzen auf einer dem allgemeinen
Publikum zugänglichen Homepage des Verbundes ankündigen. Auf
dieser Homepage dürfen sachliche Informationen des Verbundes, die
im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen,
sowie organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung nach den vorstehenden
Grundsätzen gegeben werden. Jede berufsrechtswidrige Herausstellung
des Verbundes oder der an ihm teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte
ist untersagt.
III. Unzulässige
Darstellungen
Berufswidrige Werbung ist auch nach den Änderungen der Berufsordnung
zu den Vorschriften über die berufliche Kommunikation vom 02.12.2000
untersagt (§ 27 Berufsordnung). Verbotene Werbung darf weder veranlasst
noch geduldet werden. Unzulässige Werbung im Sinne der Berufsordnung
ist jede Maßnahme, die dazu bestimmt ist, auf Patientinnen und
Patienten oder auf die Allgemeinheit hinzuwirken mit dem Ziel, die oder
den Umworbenen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen.
Ärztinnen und Ärzte haben sich für ihr berufswidriges
Verhalten zu verantworten, wenn sie die Werbung vorsätzlich oder
fahrlässig begehen bzw. diese ihnen mittelbar oder unmittelbar
zugerechnet werden kann.
Im Verhältnis zur Öffentlichkeit oder zur Patientenschaft
ist Werbung insbesondere untersagt, wenn sie
- unwahr ist (nicht den Tatsachen entspricht),
- unsachlich ist, also nicht auf sachliche Unterrichtung über medizinische
Inhalte
bezogen ist,
- unwürdig ist (dem Ansehen der Ärzteschaft schadet oder zumindest
zu Schaden
geeignet)
- unseriös ist (fälschlicherweise den Eindruck erweckt, ein
Verfahren oder bestimmte Behandlungen seien erfolgreich, ungefährlich
oder wissenschaftlich erprobt),
- vergleichend ist (Vergleiche - auch Kostenvergleiche - zu anderen
Kollegen oder deren Verfahren herstellt unter Herausstellung der eigenen
Tätigkeit/Person),
- täuscht oder zur Täuschung geeignet ist (ungerechtfertigt
Erwartungen weckt, den Eindruck medizinischer Exklusivität erweckt
oder mit den gegebenen Informationen die Unwissenheit der Patienten
ausnutzt),
- anpreisend ist (die eigene Person oder ärztliche Tätigkeit
in aufdringlicher Weise hervorhebt),
- primär auf einen Werbeeffekt abzielt und/oder
- gegen die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die
Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) oder des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt,
- Patientenaussagen einbezieht,
- Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder medizinische Produkte bewirbt.
Prof. Dr. iur. Kamps
Geschäftsführer
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